Nach den konkreten Feststellungen hatte die Arbeitnehmerin aufgrund eines gynäkologischen Eingriffs Schmerzen beim Sitzen, ihr wurde aber keine Bettruhe verordnet. Nach dem Eingriff wurde ihr von dem behandelnden Arzt mitgeteilt, dass sie zwar körperliche Schonung benötige, aber weder Bettruhe noch ein Aufenthalt zu Hause erforderlich sei. Weiters wurde festgestellt, dass das konkrete Verhalten der Arbeitnehmerin, anlässlich ihres Geburtstags - wie bereits länger von Freunden geplant - für einige Stunden ein Lokal aufzusuchen, dort mit Freunden zu plaudern und ein Glas Sekt zu trinken, den Krankenstand nicht verlängerte. Wenn die Vorinstanzen ausgehend von diesen konkreten Feststellungen die Berechtigung der Entlassung verneinten, kann darin keine vom OGH aufzugreifende Fehlbeurteilung gesehen werden.