Die Ausnahmeregelung des § 333 Abs 3 ASVG zum Haftungsprivileg des Arbeitgebers setzt voraus, dass der zu ersetzende Schaden von einer Haftpflichtversicherung gedeckt ist, sohin eine Versicherungssumme aus einer bestehenden Pflichthaftpflichtversicherung zur Verfügung steht.