Der Antrag, der OGH möge feststellen, dass die zwischen dem ÖGB und dem Verband der Versicherungsunternehmen Österreichs abgeschlossenen Verbandsempfehlungen zur Regelung der Pensionszulage und deren Valorisierung als Kollektivverträge zu qualifizieren bzw Kollektivverträgen gleichzusetzen sind, wurde abgewiesen, da vom Antragsteller (ÖGB) nicht mit der im Feststellungsverfahren nach § 54 Abs 2 ASGG gebotenen Eindeutigkeit dargetan wurde, dass die verfahrensgegenständlichen Verbandsempfehlungen die formalen und inhaltlichen Anforderungen eines Kollektivvertrags (KV) erfüllen; der Antragsteller kann daraus auch kein entsprechendes Feststellungsinteresse iSd § 54 Abs 2 ASGG ableiten.