Entgegen der Auffassung der Revisionswerberin spricht § 6 Abs 3 Satz 2 BMSVG aber vom Gerichtsurteil nicht als einer Voraussetzung der Einklagung der restlichen Beiträge, sondern als einer Voraussetzung der Auszahlung.
Entgegen der Auffassung der Revisionswerberin spricht § 6 Abs 3 Satz 2 BMSVG aber vom Gerichtsurteil nicht als einer Voraussetzung der Einklagung der restlichen Beiträge, sondern als einer Voraussetzung der Auszahlung.