Eine zu Lasten eines Dienstnehmers abweichende Sondervereinbarung von der als Kollektivvertrag (KV) geltenden Dienstordnung (DO) gemäß Poststrukturgesetz (PTSG) unterliegt dem allgemeinen Sachlichkeitsgebot. Dieses ist erfüllt, wenn mit dem Dienstnehmer ein weit überkollektivvertragliches Entgelt vereinbart wurde und lediglich seine Entgeltfortzahlungsansprüche nicht über den gesetzlichen Standard hinausgehen sollten. Erwägungen zu einem Günstigkeitsvergleich iSd § 3 Abs 1 ArbVG sind daneben nicht mehr anzustellen.