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IESG - Klagsbetrag brutto - netto

ArbeitsrechtEntscheidungeninfas 2013, 46infas 2013, 139 Heft 4 v. 1.7.2013

ArbeitnehmerInnen sind berechtigt, den Bruttolohn einzuklagen und auf diesen Bruttobetrag bereits geleistete Nettoteilzahlungen anzurechnen. Daher ist auch bei der Kostenberechnung die Differenz zwischen Bruttobetrag und Nettobetrag der Berechnung der nach dem IESG gesicherten Kosten zugrunde zu legen.

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