ArbeitnehmerInnen sind berechtigt, den Bruttolohn einzuklagen und auf diesen Bruttobetrag bereits geleistete Nettoteilzahlungen anzurechnen. Daher ist auch bei der Kostenberechnung die Differenz zwischen Bruttobetrag und Nettobetrag der Berechnung der nach dem IESG gesicherten Kosten zugrunde zu legen.

