Da der Kläger im Bewerbungsvorgang alleine wegen seines zu hohen Alters benachteiligt wurde, wurde er nach § 17 Abs 1 Z 1 GlBG bei der Begründung des Arbeitsverhältnisses wegen seines Alters diskriminiert, also gegenüber einem vergleichbaren jüngeren Bewerber benachteiligt. Dies muss aber nicht zwangsläufig zur Folge haben, dass eine bestimmte andere Person bevorzugt wurde. Dass die von der Beklagten ausgeschriebene Stelle bisher nicht besetzt wurde, ändert nichts an der unmittelbaren Diskriminierung des Klägers iSd § 19 Abs 1 GlBG. Dass die Vergleichsperson dann eine "hypothetische" sein muss, wenn sich nur eine Person bewirbt oder - wie im vorliegenden Fall - nur eine Person das Anforderungsprofil der ausgeschriebenen Stelle erfüllt, ergibt sich schon aus dem Gesetz ("erfahren würde").

