Es macht keinen Unterschied, ob der Geldersatz für geleistete Gutstunden einmalig am Ende des Dienstverhältnisses ausbezahlt wird oder ob der Arbeitgeber - gewissermaßen als Vorgriff auf diese Einmalzahlung - über die letzte Zeit der Beschäftigung des Arbeitnehmers Teilleistungen auf diesen Anspruch erbringt. Unabhängig davon, ob es sich um ein vor oder im letzten Beschäftigungsjahr erwirtschaftetes Zeitguthaben handelte, führt der dafür bezahlte Geldersatz nicht zu seiner Einbeziehung in die Bemessungsgrundlage für den Abfertigungsanspruch.

