Grundsätzlich bilden nur die Verhältnisse zur Zeit des Vergleichsabschlusses den Gegenstand des Vergleichs und damit auch seiner Bereinigungswirkung; der gegenständlichen Auflösungsvereinbarung kann daher keine Bereinigungswirkung bezüglich solcher Schäden entnommen werden, die ihre Ursache in der Verletzung von Aufklärungspflichten über den Pensionskassenumstieg haben, im Vereinbarungszeitpunkt aber noch nicht realisiert waren.

