Das Rückforderungsrecht betreffend Dienstnehmeranteile der Sozialversicherungsbeiträge steht dem Dienstnehmer zu.
Mit in Rechtskraft erwachsenem Bescheid war festgestellt worden, dass der Mitbeteiligte in keinem versicherungspflichtigen Dienstverhältnis zur beschwerdeführenden KEG gestanden sei; er habe nie im Unternehmen gearbeitet, nie einen Lohn erhalten, er habe offenbar lediglich seine Gewerbeberechtigung zur Verfügung gestellt.