Nur bei bereits bestehender Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs 1 Z 4 GSVG auf Grund derselben Tätigkeit beginnt die Pflichtversicherung als freier Dienstnehmer erst mit dem Tag der Erlassung des Bescheides.
Nur bei bereits bestehender Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs 1 Z 4 GSVG auf Grund derselben Tätigkeit beginnt die Pflichtversicherung als freier Dienstnehmer erst mit dem Tag der Erlassung des Bescheides.