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Richtigstellung zu Heft 2/2013:

Sozialrechtinfas 2013, 118 Heft 3 v. 1.5.2013

Zu unserem Beitrag zum Sozialversicherungsänderungsgesetz 2012 möchten wir Folgendes richtigstellen:

"Bei Zuschüssen aus den Mitteln der AUVA zur Entgeltfortzahlung ist zu unterscheiden: Bei Arbeitsverhinderung durch Krankheit gebühren Zuschüsse ab dem elften Tag der Entgeltfortzahlung, wenn die Arbeitsunfähigkeit länger als zehn Tage gedauert hat.

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