Zu unserem Beitrag zum Sozialversicherungsänderungsgesetz 2012 möchten wir Folgendes richtigstellen:
"Bei Zuschüssen aus den Mitteln der AUVA zur Entgeltfortzahlung ist zu unterscheiden: Bei Arbeitsverhinderung durch Krankheit gebühren Zuschüsse ab dem elften Tag der Entgeltfortzahlung, wenn die Arbeitsunfähigkeit länger als zehn Tage gedauert hat.