Die Klägerin begehrt die Feststellung, 1. dass ihre Tätigkeit schon von Beginn an als Dienstverhältnis dem Salzburger Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz unterliege, und 2. dass die Beklagte für sämtliche Schäden, die aus der Unterlassung der Anmeldung zur Sozialversicherung in Bezug auf Pensionsansprüche entstehen, hafte.