Bei Änderung der Anzahl der wöchentlichen Arbeitstage ist der Urlaubsanspruch den geänderten Arbeitsverhältnissen anzupassen, und zwar unabdingbar derart, dass das Ausmaß des dem Arbeitnehmer zustehenden Naturalurlaubs von insgesamt fünf Wochen im laufenden Arbeitsjahr nicht verringert wird.