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Lehrverhältnis - vorzeitige Auflösung durch Lehrberechtigten

ArbeitsrechtEntscheidungeninfas 2013, A 36infas 2013, 109 Heft 3 v. 1.5.2013

Die letzten konkret festgestellten Fälle verspäteten Erscheinens zum Berufsschulunterricht fanden alle bereits im Jahre 2009 statt und waren, zusammen mit Beschwerden über schlechtes Benehmen des Lehrlings, am 28. 9. 2009 Anlass für die Erteilung einer förmlichen Verwarnung. Damit können dieselben Vorfälle aber nicht später neuerlich als Entlassungsgrund herangezogen werden. Unmittelbarer Anlass für die Entlassung des Lehrlings am 29. 3. 2010 war, dass er im praktischen Unterricht darauf bestanden hatte, ein Werkstück nicht wie aufgetragen mit einer Flexschere, sondern mit einer Lochschere zu bearbeiten; diese Missachtung von Anweisungen veranlasste seinen Lehrer zu einem umfassenden Beschwerdebrief. Dieser konkret für die Entlassung ausschlaggebende Vorfall kann aber objektiv nicht für so gravierend erachtet werden, dass deswegen eine Weiterbeschäftigung des Lehrlings für die Lehrberechtigte unzumutbar gewesen wäre, es mangelt bereits an der Mindestintensität des Anlassfalls.

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