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Haftung für Pensionsschäden

ArbeitsrechtEntscheidungeninfas 2013, A 33infas 2013, 103 Heft 3 v. 1.5.2013

Eine Schadenersatzpflicht ist zu verneinen, wenn die Arbeitnehmerin bewusst und gewollt eine Beschäftigung einging und ausübte, mit der sie gegen das Beschäftigungsverbot des § 3 Abs 2 AuslBG verstieß und die ihr nach dem Verständnis der Parteien keine sozialversicherungsrechtliche Absicherung bieten sollte.

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