Nur der Arbeitgeber oder die Pensionskasse können den Pensionskassenvertrag kündigen oder einvernehmlich lösen.
Ein individuelles Auflösungsrecht verbietet sich zwangsläufig, weil jede Ausübung durch den Einzelnen in die Rechte aller anderen Mitglieder der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft eingreifen würde.