Der Rechtsübergang als solcher vermag am erhöhten Bestandschutz des Arbeitsverhältnisses eines begünstigten Behinderten nichts zu ändern. Wenn der neue Betriebsinhaber über keine eigene Pensionskassen-Betriebsvereinbarung verfügt, die die Weitergeltung jener des vormaligen Betriebsinhabers verdrängen könnte, ist die Weigerung des neuen Betriebsinhabers, die Pensionskassen-Betriebsvereinbarung des vormaligen Betriebsinhabers zu übernehmen, nicht geeignet, ein Widerspruchsrecht des Arbeitnehmers iSd § 3 Abs 4 AVRAG zu begründen.