Der Betriebsrat (BR) hielt in seinem Beschluss fest, dass nach seiner Einschätzung keine verschlechternde Versetzung vorliege; aufgrund der Vorinformationen und der zu erwartenden gerichtlichen Auseinandersetzung sei jedoch beschlossen worden, der Versetzung "die Zustimmung (in eventu) gemäß § 101 ArbVG zu erteilen".