vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Nicht Kundgemachte Kv-Bestimmung - Keine Normwirkung, Keine "Lückenfüllung"

ArbeitsrechtEntscheidungeninfas 2013, A 25infas 2013, 92 Heft 3 v. 1.5.2013

Nur der hinterlegten Fassung eines Kollektivvertrags kommt Normwirkung zu. Die unterbliebene Kundmachung einer Bestimmung darf nicht im Wege einer "Lückenfüllung" umgangen werden.

Seite 92


Die Arbeitgeberin beruft sich auf die nunmehr in Art XIII Z 5 des Kollektivvertrags (KV) für das Güterbeförderungsgewerbe für Arbeiter in der ab 1. 1. 2009 geltenden Fassung enthaltene Anordnung, wonach der Anspruch auf den aliquoten Teil der Sonderzahlungen (vgl Art XIII Z 3 und 4 KV) ua im hier vorliegenden Fall der gerechtfertigten Entlassung des Arbeitnehmers erlischt. Es ist allerdings nicht strittig, dass diese kollektivvertragliche Bestimmung in der gemäß § 14 ArbVG beim Bundesministerium für soziale Verwaltung (nunmehr: BMASK) hinterlegten und im Amtsblatt der Wiener Zeitung kundgemachten Fassung des KV in der hier anwendbaren Fassung nicht enthalten war. Nur der hinterlegten Fassung des KV kommt aber - was die Revisionswerberin nicht bestreitet - Normwirkung zu (8 ObA 7/11d mwH).

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!