Nur der hinterlegten Fassung eines Kollektivvertrags kommt Normwirkung zu. Die unterbliebene Kundmachung einer Bestimmung darf nicht im Wege einer "Lückenfüllung" umgangen werden.
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Die Arbeitgeberin beruft sich auf die nunmehr in Art XIII Z 5 des Kollektivvertrags (KV) für das Güterbeförderungsgewerbe für Arbeiter in der ab 1. 1. 2009 geltenden Fassung enthaltene Anordnung, wonach der Anspruch auf den aliquoten Teil der Sonderzahlungen (vgl Art XIII Z 3 und 4 KV) ua im hier vorliegenden Fall der gerechtfertigten Entlassung des Arbeitnehmers erlischt. Es ist allerdings nicht strittig, dass diese kollektivvertragliche Bestimmung in der gemäß § 14 ArbVG beim Bundesministerium für soziale Verwaltung (nunmehr: BMASK) hinterlegten und im Amtsblatt der Wiener Zeitung kundgemachten Fassung des KV in der hier anwendbaren Fassung nicht enthalten war. Nur der hinterlegten Fassung des KV kommt aber - was die Revisionswerberin nicht bestreitet - Normwirkung zu (8 ObA 7/11d mwH).