Bei unkündbaren Arbeitsverhältnissen müssen die Grenzen für eine mögliche Versetzung in Abwägung der wechselseitigen Interessen weiter gesteckt werden, weil dem Arbeitgeber dort nicht die Alternative einer Kündigung offensteht.
Bei unkündbaren Arbeitsverhältnissen müssen die Grenzen für eine mögliche Versetzung in Abwägung der wechselseitigen Interessen weiter gesteckt werden, weil dem Arbeitgeber dort nicht die Alternative einer Kündigung offensteht.