Der von § 105 Abs 3 Z 1 lit i ArbVG verfolgte Zweck des Schutzes der arbeitsrechtlichen Stellung des Arbeitnehmers bezieht sich auf den Schutz desselben im Arbeitsverhältnis, nicht hingegen auf das Bestreben, nicht gekündigt zu werden. Eine Eventualkündigung eines Arbeitgebers für den Fall des Erfolgs der Anfechtung der ersten Kündigung und damit das Festhalten an der Absicht, das Arbeitsverhältnis mit dem Arbeitnehmer zu beenden, stellt kein verpöntes Motiv iSd genannten Gesetzesstelle dar.