Auf Verhandlungsprotokolle und sonstige Aufzeichnungen der Kollektivvertrags(KV-)parteien kann, soweit sie im Vertragstext nicht ihren Niederschlag gefunden haben, nicht Bedacht genommen werden. Einem KV darf nicht zu diesem Zweck eine Deutung gegeben werden, die dem klaren und unzweideutig formulierten Wortlaut zuwiderliefe.