Durch Einbeziehung der freien Dienstnehmer in die IESG-Sicherung sind auch gewerberechtliche Geschäftsführer regelmäßig als anspruchsberechtigt anzusehen, sofern sie dauerhafte Dienstleistungen erbringen.
Maßgebend dafür ist die Beurteilung, ob eine nach den Verhältnissen im Betrieb inhaltlich und zeitlich ausreichende Tätigkeit als gewerberechtlicher Geschäftsführer vorliegt.