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VBG - Weiterbeschäftigung nach Befristung ohne neuerliche Befristung

ArbeitsrechtEntscheidungeninfas 2013, A 19infas 2013, 66 Heft 2 v. 1.2.2013

Der Regelung des § 4 VBG ist zu entnehmen, dass der Gesetzgeber das gemäß § 32 VBG mit einem erhöhten Bestandschutz zugunsten des Dienstnehmers verbundene Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit als Regelfall ansieht und eine Befristung oder gar eine jederzeitige Lösbarkeit nur ausnahmsweise und unter den in § 4 Abs 3 und 4 VBG genannten Voraussetzungen zulässt. Der Arbeitnehmerin wurde bis zum Ablauf ihres befristeten Dienstverhältnisses keine kalendermäßig bestimmte Zeit für eine neuerliche Befristung bekannt gegeben; eine wirksame zweite Befristung iSd § 4 Abs 3 VBG lag sohin nicht vor. Es liefe aber dem dargelegten Schutzzweck zuwider, dann, wenn der Dienstgeber grundsätzlich zur Weiterbeschäftigung des Dienstnehmers bereit ist, weiterhin dessen Leistungen entgegennimmt und ihm keine konkrete Frist oder ein Enddatum seiner (Weiter-) Beschäftigung bekannt gibt, nicht von einem unbefristeten Dienstverhältnis, sondern vom Fehlen eines jeglichen Vertrags auszugehen. Diese Wertung ist auch § 4 Abs 4 S 2 VBG zu entnehmen, wonach die Fortsetzung eines befristeten Dienstverhältnisses nach Fristablauf dazu führt, dass es als von Anfang an als auf unbestimmte Zeit eingegangen anzusehen ist.

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