Nach ständiger Rechtsprechung des OGH ist der Betriebsinhaber weder berechtigt noch verpflichtet, Untersuchungen über die innere Willensbildung des Betriebsrats (BR) anzustellen, wenn ihm nicht bekannt war oder hätte bekannt sein müssen, dass die Erklärung des BR-Vorsitzenden beschlussmäßig nicht gedeckt ist. Die Kompetenzübertragung erlangt gemäß § 114 Abs 4 ArbVG erst mit der Verständigung des Betriebsinhabers Rechtswirksamkeit.