Die Veröffentlichung einer Betriebsvereinbarung im internen Computernetz mit einem entsprechenden Link zum maßgebenden Text stellt jedenfalls dann eine ausreichende Kundmachung dar, wenn der Text der Betriebsvereinbarung auch in gesicherter Form beim Betriebsrat (BR) oder beim Betriebsinhaber eingesehen werden kann. Für den von der Rechtsprechung geforderten Hinweis auf eine zur Einsicht aufliegende Betriebsvereinbarung ist die Veröffentlichung im internen Computernetz regelmäßig als ausreichend anzusehen.