Bei der Frage nach der "maßgeblichen wirtschaftlichen Bedeutung" iSd § 9 Abs 3 ArbVG kommt es darauf an, welcher Fachbereich dem Betrieb "das Gepräge" gibt. Die Beurteilung des Zusammenspiels der einzelnen Faktoren im Rahmen einer Gesamtbetrachtung hängt von den besonderen Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab. Im vorliegenden Fall waren dies die Pflegetätigkeiten (die ausschließliche Betreuung von PflegegeldbezieherInnen, der bedeutende Anteil von PflegehelferInnen im Beschäftigtenstand und die Aufnahme der BewohnerInnen bis zu ihrem Ableben).