I. Änderungen im BUAK
Mit den Änderungen soll ein weiterer Schritt zur Sozialbetrugsbekämpfung in der Bauwirtschaft vorgenommen werden. Dies soll einerseits durch Erhöhung des Strafrahmens des § 32 BUAK, andererseits durch die Informationen der Arbeitnehmer durch die BUAK, falls es zu einer Unterschreitung des Grundlohns kommt, erfolgen.