Auch wenn nach der genannten Rechtsprechung das Vertrauen des Arbeitnehmers in die Richtigkeit der ärztlichen Bestätigung geschützt ist und ihn daher bei einer vom Arzt nicht abschätzbaren Dauer der Arbeitsunfähigkeit keine Pflicht zu einer näheren Konkretisierung der Dauer treffen kann, so ist die Ansicht des Berufungsgerichts, dass der Arbeitnehmer die Arbeitgeberin nach deren wiederholter Urgenz zumindest über das Wiederbestelldatum zu informieren gehabt hätte, nach der Lage des Falls vertretbar.