Es ist richtig, dass ein Probemonat die Wiedereinstellungszusage entwerten könnte. Darin liegt aber keine Umgehung arbeitsrechtlicher Schutzvorschriften, weil die Wiedereinstellungszusage nicht aus einer besonderen Schutzpflicht resultiert.
Es ist richtig, dass ein Probemonat die Wiedereinstellungszusage entwerten könnte. Darin liegt aber keine Umgehung arbeitsrechtlicher Schutzvorschriften, weil die Wiedereinstellungszusage nicht aus einer besonderen Schutzpflicht resultiert.