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Zeitwidrige Kündigung - spätere Pensionskassenvereinbarung, keine "geschützte Gelegenheit"

ArbeitsrechtEntscheidungeninfas 2013, A 6infas 2013, 23 Heft 1 v. 1.1.2013

Schutzzweck der Bewahrung des Arbeitsverhältnisses vor zeitwidrigen Kündigungen ist die Sicherung der Einhaltung der Verpflichtungen des Arbeitgebers gegenüber dem Arbeitnehmer, nicht die bloße Hoffnung des Arbeitnehmers auf allfällige künftige freiwillige Leistungen. Um nichts anderes handelt es sich aber nach der Lage des Falls beim Pensionskassenvertrag nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses des Arbeitnehmers. Damit mangelt es dem vom Arbeitnehmer geltend gemachten Schadenersatzanspruch auf Einbeziehung in einen späteren Pensionskassenvertrag an der Zurechenbarkeit gegenüber der Arbeitgeberin. Die auf den Titel des Schadenersatzes gestützte, aus der zeitwidrigen Kündigung der Arbeitgeberin abgeleitete Klageforderung ist schon mangels Vorliegens des gebotenen Rechtswidrigkeitszusammenhangs unbegründet.

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