Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung gemäß § 5 EFZG wegen unberechtigter Entlassung während des Krankenstandes unterliegt der sechsmonatigen Fallfrist des § 1162d ABGB, weil dieser Anspruch wertungsmäßig der von § 1162d ABGB erfassten Kündigungsentschädigung gleichzuhalten ist, weil es in beiden Fällen um jenes Entgelt geht, das der Arbeitnehmer erhalten hätte, hätte der Arbeitgeber ihn nicht unberechtigt entlassen.