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Geltendmachung vor Fälligkeit - kein Verfall

ArbeitsrechtEntscheidungeninfas 2012, A 75infas 2012, 213 Heft 6 v. 1.11.2012

Eine kollektivvertragliche Verfallsfrist, die eine außergerichtliche Geltendmachung gegenüber dem Arbeitgeber innerhalb einer bestimmten Frist vorsieht, verfolgt den Zweck, dem Arbeitgeber möglichst rasch Klarheit darüber zu verschaffen, welche Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis nach Auffassung des Arbeitnehmers bestehen; es soll somit verhindert werden, dass der Arbeitgeber über zu liquidierende Ansprüche im Unklaren gelassen wird und dadurch in Beweisschwierigkeiten gerät. Auch durch die Geltendmachung von Ansprüchen schon vor deren (hier im Kollektivvertrag [KV] geregelten) Fälligkeit wird dieser Zielsetzung entsprochen; eine zusätzliche Rüge der unrichtigen Abrechnung bzw Auszahlung kann vom Arbeitnehmer zur Vermeidung des Verfalls nicht verlangt werden.

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