Wurde ein Arbeitsverhältnis gekündigt und abgerechnet sowie eine Abfertigung ausbezahlt und ein neues erst Monate später abgeschlossen - wenngleich in der Kündigungsfrist ausverhandelt - und erfolgt der Neuabschluss nicht zur Bereinigung einer Situation, in der der Gesetzgeber Abfertigungsansprüche versagt, sondern lag im Interesse der Arbeitnehmerin an einer Fortführung des Unternehmens (Gewinnbeteiligung zur Hälfte), besteht kein Anspruch auf Abfertigung alt gemäß § 23 Abs 1 3. Satz AngG.