Verfahrensgegenständlich ist nur, ob die Arbeitnehmerin ihrerseits das Arbeitsverhältnis beendet hat, dies war nach der übereinstimmenden Beurteilung der Vorinstanzen nicht der Fall. Richtig ist zwar, dass die Arbeitnehmerin im Streit mit einer Kollegin und ihrer Vorgesetzten vom 3. 11. 2010 erklärte, dass sie "nie wieder für die Firma arbeiten" werde und dass sie sich den "Scheißdreck" selber machen sollen. Daran unmittelbar anschließend sagte sie aber auch, dass sie "in den Krankenstand" gehe. Die Beurteilung des Berufungsgerichts, dass die Ankündigung eines (allenfalls auch unberechtigten) Krankenstands nicht eindeutig auf die der Arbeitgeberin vorschwebende sofortige Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch vorzeitigen Austritt der Arbeitnehmerin hindeute, ist vertretbar.