Hält der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung zu Recht zurück, weil ihm fälliges Entgelt vorenthalten wird,
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dann steht ihm für die Zeit der Zurückbehaltung der Arbeitsleistung trotzdem Entgelt zu, weil die Arbeit aus Umständen unterbleibt, die auf Seite des Arbeitgebers liegen.