Verhalten und die Äußerung eines Betriebsrats-(BR-) mitgliedes sind im Gesamtzusammenhang zu sehen. Eine Verwarnung ist nicht von vornherein sinnlos und damit verzichtbar, wenn das BR-Mitglied mehrfach Gesprächsbereitschaft bezeugt hat. Die Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung ist insbesondere zu verneinen, wenn seit der Abwahl als BR-Vorsitzender der konfliktträchtige Kontakt minimiert ist.