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Keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen ungleiches Pensionsalter

SozialrechtEntscheidungeninfas 2012, S 29infas 2012, 151 Heft 4 v. 1.7.2012

Der OGH teilt die in der Revision vorgetragenen verfassungsrechtlichen Bedenken gegen das unterschiedliche Pensionsalter nicht; es besteht kein Anlass zur Antragstellung an den VfGH.

Der am 31. 10. 1950 geborene Kläger stellte am 10. 1. 2011 - somit in seinem 61. Lebensjahr - den Antrag auf Gewährung der Alterspension mit der Begründung, er sei gegenüber weiblichen Versicherungsnehmern auf-

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