Der OGH teilt die in der Revision vorgetragenen verfassungsrechtlichen Bedenken gegen das unterschiedliche Pensionsalter nicht; es besteht kein Anlass zur Antragstellung an den VfGH.
Der am 31. 10. 1950 geborene Kläger stellte am 10. 1. 2011 - somit in seinem 61. Lebensjahr - den Antrag auf Gewährung der Alterspension mit der Begründung, er sei gegenüber weiblichen Versicherungsnehmern auf-