Gemäß § 8 Abs 1 Z 3 lit a (zweiter Gedankenstrich) ASVG sind die sog "neuen Selbständigen" als zweite Gruppe der Selbständigen unfallversichert.
Gemäß § 8 Abs 1 Z 3 lit a (zweiter Gedankenstrich) ASVG sind die sog "neuen Selbständigen" als zweite Gruppe der Selbständigen unfallversichert.