Eine erfolgreich absolvierte Rehabilitationsmaßnahme erweitert das Verweisungsfeld.
Der Kläger ist gelernter Stukkateur und hat überwiegend in diesem Beruf gearbeitet. Von April 2001 bis 2003 absolvierte er als berufliche Rehabilitationsmaßnahme von der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt eine Umschulung zum Sozialpädagogen; in diesem Beruf hat er nie gearbeitet.