Nur Krankengeldbezugszeiten aus einer Erwerbstätigkeit sind gemäß § 255 Abs 4 Z 2 ASVG auf die erforderlichen 120 Monate einer Tätigkeit anzurechnen.
Nur Krankengeldbezugszeiten aus einer Erwerbstätigkeit sind gemäß § 255 Abs 4 Z 2 ASVG auf die erforderlichen 120 Monate einer Tätigkeit anzurechnen.