Nach dem Bundeskollektivvertrag (Bundes-KV) für Dienstnehmer in den privaten Autobusbetrieben dürfen unbezahlte Essenspausen in die Steh- und Wartezeit verlegt werden. Die Rechtsansicht, dass nur dann eine unbezahlte Essenspause iSd Bestimmungen des KV vorliegt, wenn der Arbeitgeber einen geschlossenen und geheizten Raum mit der Möglichkeit, mitgebrachte Speisen aufzuwärmen und einzunehmen, zur Verfügung stellt, oder die Möglichkeit besteht, sich in einem nicht mehr als fünf Gehminuten vom Standort des Busses gelegenen Gasthof zu verpflegen, fehlt die gesetzliche (§ 11 AZG) oder kollektivvertragliche Grundlage. Ein Verstoß gegen die Bestimmungen §§ 27 bis 29 und 31 ASchG kann nicht die Feststellung zur Folge haben, dass unbezahlte Ruhezeit als zu bezahlende Arbeitszeit abzugelten ist.