Bei § 11 Abs 2 Z 5 AÜG handelt es sich um eine Arbeitskräfteüberlassungsvorschrift iSd Art 3 Abs 1 lit d der Entsenderichtlinie (-RL). Danach dürfen gesetzliche Verfalls- und Verjährungsvorschriften nicht einzelvertraglich verkürzt werden. Diese Bestimmung fällt in den koordinierten Bereich (Kernbereich) der zwingenden Schutzbestimmungen iSd RL. Daher gelangt diese Schutzbestimmung ungeachtet der getroffenen Rechtswahl als relevantes Schutzniveau des Aufnahmestaats auf den zu beurteilenden Arbeitsvertrag zur Anwendung.