Durch lange andauernde vorbehaltlose Bezahlung der Ruhepausen (hier acht Jahre lang) begründet eine Arbeitgeberin einen entsprechenden Zahlungsanspruch der ArbeitnehmerInnen. Weder der Kündigungsschutz der ArbeitnehmerInnen noch andere "Vorteile" aus dem AngG haben damit etwas zu tun. Diese stehen nach der Ausgliederung einer für die ArbeitnehmerInnen günstigeren Entgeltvereinbarung nicht entgegen.