Eine Verletzung des verfassungsrechtlichen Gleichheitsgrundsatzes durch die Normierung eines fünfjährigen Vorrückungszeitraums für Tagesmütter/-väter in § 28 Verwendungsgruppe 4A BAGS-Kollektivvertrag(-KV) ist nicht gegeben.
Eine Verletzung des verfassungsrechtlichen Gleichheitsgrundsatzes durch die Normierung eines fünfjährigen Vorrückungszeitraums für Tagesmütter/-väter in § 28 Verwendungsgruppe 4A BAGS-Kollektivvertrag(-KV) ist nicht gegeben.