Die Schwerarbeitspension fällt gemäß § 9 Abs 1 APG auch dann weg, wenn eine Urlaubsersatzleistung für Ansprüche aus der Zeit vor Anfall der Schwerarbeitspension ausbezahlt wird. Ob eine schuldhafte Meldepflichtverletzung vorliegt, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.