Auch wenn sich ein Beamter die Erkrankung außerhalb der beruflichen Tätigkeit zugezogen hat, ist die Bildung der Bemessungsgrundlage gemäß § 93 B-KUVG vorzunehmen.
Auch wenn sich ein Beamter die Erkrankung außerhalb der beruflichen Tätigkeit zugezogen hat, ist die Bildung der Bemessungsgrundlage gemäß § 93 B-KUVG vorzunehmen.