Art 9 der Insolvenz-RL 2008/94/EG ist anzuwenden, wenn der in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Arbeitgeber in Österreich über eine feste wirtschaftliche Präsenz verfügt. Insolvenzgerichtliche Entscheidungen eines EWR-Gerichts, die der Insolvenzeröffnung iSd § 1 Abs 1 Z 2 IESG gleichgestellt sind, müssen in Österreich anerkannt werden, wenn der Gemeinschuldner in Österreich tätig ist und sich der Ort der gewöhnlichen Arbeitsverrichtung in Österreich befindet.