Eine juristische Person (zB KG) haftet gemäß § 6 Abs 1 Z 1 GlBG für die sexuelle Belästigung von Mitarbeitern auch dann, wenn diese keine Organstellung und keine gesetzliche Vertretungsbefugnis haben. Maßgeblich ist, ob sie zur selbständigen Ausübung von Unternehmer- und insbesondere Arbeitgeberfunktionen berechtigt sind und die sexuelle Belästigung damit in einem inneren Zusammenhang stand.